„Schonung der Ressourcen der Justiz“ – dem dienen OU-Beschlüsse (?)

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Über LTO bin ich gerade auf den BVerfG, Beschl. v. 30.06.2014 – 2 BvR 792/11 – aufmerksam geworden. (Volltext habe ich leider noch nicht gefunden; inzwischen – 16.07.2014 – ist/war er da, so dass ergänzt werden konnte). Danach ist § 349 Abs. 2 StPO, der die Verwerfung der Revision bei offensichtlicher Unbegründetheit der Revision durch einstimmigen Beschluss zulässt, verfassungsgemäß.

Man muss mal sehen, wie das BVerfG das (näher) begründet hat. Schön aus der LTO-Meldung aber schon mal diese Passage:

„Der Beschwerdeführer hatte dagegen eine Begründung des BGH für seine Entscheidung als wichtig erachtet, weil hierdurch die Erfolgsaussichten einer Anhörungsrüge oder auch einer Verfassungsbeschwerde eingeschätzt werden könnten.

„Schonung der Ressourcen der Justiz“

Diese Meinung hielten die Karlsruher Richter zwar nicht für abwegig. Allerdings sei davon auszugehen, dass sich der BGH der Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft, die ihren Antrag nach § 349 Abs. 2 StPO begründen muss, anschließe, wenn er die Verwerfung der Revision nicht begründe. Das diene der „Schonung der Ressourcen der Justiz“. Im Übrigen könne der Beschluss auch nur ergehen, wenn die Revision offensichtlich unbegründet sei.

Schließlich sei auch kein Verstoß gegen Art. 6 der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ersichtlich. Von dem dortigen Grundsatz der öffentlichen mündlichen Verhandlung könne unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden, so das BVerfG. Bei der Revision gehe es ausschließlich um die Prüfung von Rechtsfragen, über die in der Regel schon nach Aktenlage entschieden werden könne.

Auf dem Altar „Schonung der Ressourcen der Justiz“ wird m.E. so manches, manches m.E. auch zu viel geopfert. Denn:

Die Abweisung einer Revision ohne mündliche Verhandlung kommt in der Justiz häufig vor: So scheiterten beim BGH 2013 von knapp 3.500 eingelegten Revisionen 73,8 Prozent auf diese Weise.“

Hinweis:   VT am 16.07.2014, 11.15 Uhr, ergänzt.

9 Gedanken zu „„Schonung der Ressourcen der Justiz“ – dem dienen OU-Beschlüsse (?)

  1. Gast

    Wozu soll es denn sonst dienen, wenn das Gesetz die Möglichkeit eröffnet, die schriftliche Niederlegung der Gründe einzusparen?

  2. Detlef Burhoff

    Das ist ja leider das Problem, dass „wenn das Gesetz die Möglichkeit eröffnet, die schriftliche Niederlegung der Gründe einzusparen“. Meinen Sie nicht, dass der Angeklagte einen Anspruch darauf haben sollte zu erfahren, warum sein Rechtsmittel verworfen wird? Und jetzt verweisen Sie bitte nicht auf die ach so guten Stellungnahmen der GStA/des GBA. ich habe genügend gelesen (der GStA). Im Übrigen habe ich Zweifel, ob wirklich fast 3/4 der Revisionen beim BGH „offensichtlich unbegründet“ sind.

  3. OG

    Vielleicht war die BVerfG-Kammer nicht ganz unbefangen. Denn wäre die BGH-Regelung gekippt worden, wäre vielleicht die einfach-rechtlich legitimierte Praxis des BVerfG, die meisten Verfassungsbeschwerden ohne Begründung nicht zur Entscheidung anzunehmen, als nächstes drangewesen. 🙂

  4. T.H., RiAG

    Für die so beliebte „nicht näher ausgeführte Sachrüge“ tut es der OU-Einzeiler durchaus.

  5. Gast

    Die Frage, zu welchem Zweck das dient (deren Beantwortung ich nach wie vor für banal und selbstverständlich halte), ist zu unterscheiden von der Frage, ob dieser Zweck legitim und das eingesetzte Mittel erforderlich und angemessen ist.

    Und wer dafür plädiert, viermal soviele Sachen wie bisher durch Urteil zu entscheiden, sollte sich vielleicht auch mal dazu äußern, ob das wohl mehr Arbeit macht als bisher und wer diese Mehrarbeit denn erledigen soll, ggf. zusätzlich zu allerlei sonst noch für nützlich erachteten Neuerungen wie etwa dem „Zehnaugenprinzip“ (was dann doch wohl auf die Frage hinausliefe, ob es einen verfassungsmäßigen Anspruch auf Einrichtung weiterer fünf BGH-Strafsenate sowie, falls für das BVerfG Vergleichbares gelten sollte, mindestens zehn weiterer BVerfG-Senate gibt).

  6. Detlef Burhoff

    Ihre Diktion ist immer wieder „berauschend“ – „banal und selbstverständlich“ – :-(.
    Im Übrigen kann man Ihre Frage genauso „banal und selbstverständlich“ damit beantworten: „Natürlich“ macht das Mehrarbeit. Aber wo ist das Problem? Dann müssen eben mehr Richterstellen – inklusive BGH-Senate – geschaffen werden. Ob man zehn weitere BVerfG-Senate braucht, wage ich zu bezweifeln.

  7. Harry

    Die Schaffung zusätzlicher Richterstellen ist politisch nicht gewollt, weil sie auch vom Volk nicht gewollt ist. Dem (Wahl-)Volk ist die Justiz schnurzpiepegal, weil 90% der Bürger mit ihr überhaupt nichts zu tun haben. Könnten die Haushaltsgesetzgeber sonst u.a. die Richter als „Spitzenverdiener“ diffamieren und ihnen eine Nullrunde nach der anderen verordnen? Immerhin hält der Bund sich mit derlei Machenschaften noch zurück. Zusätzliche Richterstellen sind aber ein Wunschtraum, da sie kein Wohlfühlprojekt wie zB die Mütterrente und gebührenfreie Kitaplätze sind.

    Mit Justizthemen wurde noch nie eine Wahl gewonnen. Insofern spiegelt die BVerfG-Entscheidung nur die gesellschaftliche Realität wieder.

  8. Gast

    Mit Verlaub: der Schluß aus der Qualität der Ihnen bekannten GenStA auf die Qualität der Arbeit des GBA ist doch etwas vermessen.

    Zum Vergleich: die Zahl der ohne weitere Begründung zurückgewiesenen Nichtzulassungsbeschwerden in Zivilsachen liegt bei über 90% – und das noch trotz der dortigen Vertretung durch BGH-Anwälte.

  9. Nils

    Es ist eine doofe Binse, aber ein bisschen wahr ist sie schon: Wir leben in einem Rechtsstaat, nicht in einem Rechtsmittelstaat. Der Schluss von Hamm auf den Rest der Welt halte ich wie der Vorkommentator für bedenklich.

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