„Ungleichartige Wahlfeststellung“ ade?, so kann man den Anfragebeschluss des 2. Strafsenats des BGH überschreiben. Denn in dem BGH, Beschl. v. 28.01.2014 – 2 StR 495/12 – kündigt der 2. Strafsenat seine Ansicht an, die Rechtsprechung zur ungleichartigen Wahlfeststellung zu ändern. In den Leitsätzen der Entscheidung heißt es:
„I. Der Senat beabsichtigt zu entscheiden:
1. Die richterrechtlich entwickelte Rechtsfigur der ungleichartigen Wahlfeststellung verstößt gegen Art. 103 Abs. 2 GG.
2. Eine wahldeutige Verurteilung wegen (gewerbsmäßigen) Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei ist daher unzulässig.II. Der Senat fragt bei den übrigen Strafsenaten an, ob sie der beabsichtigten Entscheidung zustimmen und entgegenstehendeRechtsprechung aufgeben.“
Ist schon materielles „Strafrecht am Hochreck“, was der 2. Strafsenat da ausführt und das wird sicherlich in Kürze in den Fachzeitschriften diskutiert werden. Also, nachlesen. Und. ich bin gespannt, wie die anderen Senat antworten. Ob sie es genau so sehen oder ob sie an der alten Rechtsprechung festhalten. Dann ist mal wieder der Große Senat für Strafsachen gefordert.