Wenn Vandalismusschäden in der Kfz-Vollkaskoversicherung geltend gemacht werden, werden die Versicherungsgesellschaft mit der Regulierung häufig recht vorsichtig. Sie vermuten dann nicht selten einen fingierten Schadensfall. So auch in einem Fall, in dem der Pkw-Eigentümer von seiner Kfz-Vollkaskoversicherung rund 3.800 € verlangte, weil sein PKW Audi A 4 in dem Zeitraum zwischen dem 28.10. und 2.11.2011, in dem er vor der Garage seiner Schwester, der Zeugin K., abgestellt gewesen sei, durch Vandalismus ringsum zerkratzt worden sei. Der Kfz-Eigentümer hatte mit seiner Klage keinen Erfolg, und zwar weder beim AG noch beim LG. Das LG Duisburg hat nämlich im LG Duisburg, Urt. v. 17.04.2014 – 12 S 61/13 – die Klage abgewiesen. Dazu führt es aus:
Voraussetzung des geltend gemachten Anspruchs ist zunächst, dass der Kläger den vollen Beweis für ein Mindestmaß an Tatsachen erbringen muss, aus denen sich das äußere Bild eines Vandalismusschadens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erschließen lässt. Dazu gehört bei einem angezeigten Fahrzeugdiebstahl der Nachweis, dass das Fahrzeug zu bestimmter Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort später nicht mehr vorgefunden worden ist (vgl. BGH VersR 1992, 867 zum fingierten Fahrzeugdiebstahl). Übertragen auf den Vandalismusschaden bedeutet dies, dass der Kläger zur vollen Überzeugung zu beweisen hat, dass er das Fahrzeug zur behaupteten Zeit (28.10.2011) am behaupteten Ort (vor der Garage seiner Schwester) unverkratzt abgestellt und dort später zur angegebenen Zeit (02.11.2011) verkratzt vorgefunden hat. Dies ist im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses zu beurteilen (BGH a.a.O.).
Diesen Beweis hatte der Kläger nach Auffassung des LG aus folgenden Gründen nicht geführt:
- Gegen einen Vandalismusschaden sprach, dass der Kläger den Schaden nicht bei der Polizei angezeigt hat.
- Ein weiterer Gesichtspunkt dafür, an der Darstellung des Klägers zu zweifeln, war für das LG, dass der Umfang und die Art der Kratzspuren für einen „normalen“ Vandalismusschaden untypisch waren.
- Weitere Zweifel ergaben sich daraus, dass der Kläger sich in einer schlechten wirtschaftlichen Lage befand. Im Januar 2011 hatte er die eidesstattliche Versicherung abgegeben, er lebte von Hartz 4.
- Der zweifelsfreie Nachweis ist schließlich nicht geführt durch die Zeugin K., Schwester des Klägers. Die Zeugin hatte sich zum entscheidungserheblichen Sachverhalt in Widersprüche verwickelt, bevor sie im Berufungsverfahren die Aussage ganz verweigerte.
Vielleicht hätte der Hartz-IV-Empfänger PKH beantragen sollen? Wäre im Ergebnis wohl billiger geworden. 😉