Die Verteidigung gegen den Vorwurf der Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170 StGB) kann schwierig sein. Aber dem LG Kleve war sie in einem solchen Verfahren noch nicht schwierig genug, um einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Jedenfalls nicht, wenn „ordnungsgemäß“ gearbeitet wird, sagt der LG Kleve, Beschl. v. 03.04.2014 – 120 Qs-401 Js 948/13-33/14 12 Ds 887/13:
„Die Beschwerde ist unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 141 StPO nicht vorliegen. Die Kammer schließt sich auch in der Begründung den zutreffenden Erwägungen des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses an. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine günstigere Entscheidung. Zwar kann es bei der Beurteilung von Unterhaltspflichtverletzungen gemäß § 170 StGB – etwa bei Selbständigen und Schwarzarbeitern – zu erheblichen Problemen kommen. Dies ist aber nicht immer der Fall; es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles an. Dass die Schwere der Tat – trotz der vielen Vorstrafen – hier keine Pflichtverteidigerbeiordnung erfordert, lässt sich schon daran ablesen, dass es zu einer vorläufigen Einstellung gemäß § 153a StPO kam. Besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage sind auch nicht ersichtlich. Die Anklage umfasst nur wenige Zeilen. Die grundsätzliche Einstandspflicht für das eheliche Kind (Auszubildender B.) ist offenkundig und durch das Urteil des Familiengerichts (Regelbetrag) geklärt. Im Wesentlichen war nur die Leistungsfähigkeit des Angeklagten zu klären. Das war relativ übersichtlich, weil der Angeklagte ohne Besonderheiten als ordnungsgemäß angemeldeter Lagerarbeiter tätig war bzw. ALG II bezog.“
„Die Anklage umfasst nur wenige Zeilen“.
Das ist natürlich ein starkes „Argument“ – je konsequenter die StA § 200 Abs. 1 StPO ignoriert, desto einfach wird die Rechtslage. 🙁