Ich hatte vor gut zwei Wochen über eine Frage berichtet, die in einem FA-Kurs vor einiger Zeit diskutiert worden ist (vgl. hier: Ich habe da mal eine Frage: Kein Ping-Pong bei der Erstreckungsentscheidung). Nämlich die Frage, wie mit der Erstreckung nach § 48 Abs. 6 RVG umzugehen ist, wenn Verfahren, in denen der Verteidiger als Wahlanwalt tätig gewesen ist, noch bei der Staatsanwaltschaft verbunden werden. die Bestellung als Plfichtverteidiger dann aber erst durch das Gericht erfolgt. Muss dieses dann in seine Bestellungsentscheidung zugleich auch eine Erstreckungsentscheidung aufnehmen oder nicht. Wenn nicht, wer muss dann erstrecken? Ich war und bin der Meinung, dass das Gericht, das beiordnet, zugleich auch über die Erstreckung entscheiden muss, wenn man davon ausgeht, dass das Überhaupt ein Fall für die Erstreckung ist und er sich nicht nach § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG löst, was umstritten ist.
Um eine solche Entscheidung kämpft derzeit ein Kollege in Aurich. Die Amtsrichterin dort hat jetzt im AG Aurich, Beschl. v. 21.10.2013 – 5 Ls 210 Js 8603/12 (27/13) – die nachträgliche Erstreckung abgelehnt. Begründung:
„Mit Beschluss vom 23.09.2013 ist Herr Rechtsanwalt Saathoff in diesem Verfahren als Pflichtverteidiger bestellt worden. Da es sich um ein jedenfalls für das Amtsgericht Aurich einheitliches Verfahren handelt und hier keine Verbindungen erfolgt sind, ist eine Erstreckung weder zulässig noch notwendig. Die in dem zitierten Urteil des OLG Oldenburgs in diesen Fällen zu treffende Ermessensentscheidung ist erst im Gebührenverfahren zu treffen.“
M.E. falsch, so geht es nicht Frau Kollegin. M.E. ist der Beschluss falsch. Denn bei der Erstreckung handelt es sich um eine Annexentscheidung zur Bestellungsentscheidung, mit der die gebührenrechtlichen Auswirkungen der Pflichtverteidigung – gesetzliche Gebühren für den Rechtsanwalt – auch auf andere Verfahren erstreckt werden. Die Entscheidung kann nicht erst im Gebührenverfahren getroffen werden. Wer soll sie denn dort treffen? Der Kostenbeamte? Wohl kaum, denn der hat zunächst mal ur die ergangene Kostengrundentscheidung umzusetzen. Der Verteidiger wird sich, wenn keine Erstreckungsentscheidung vorliegt, eine „blaue Nase“, wenn er für alle Verfahren, in denen er tätig geworden ist und die von der Staatsanwaltschaft verbunden worden sind, gesetzliche Gebühren geltend macht.
Der Kollege wird also nun wohl Beschwerde einlegen und das LG Aurich mit der Frage befassen. Entscheidet das auch „falsch“, wird im nichts anderes übrig bleiben, sich noch einmal an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Denn dann muss die nachträglich über die Erstreckung entscheiden. Und: Er wird/muss es durchfechten. Denn es kann um beträchtliche gesetzliche Gebühren gehen.