Manchmal muss man dann ja doch ein wenig schmunzeln, wenn man BGH-Entscheidungen liest. So ist es mir mit dem BGH, Beschl. v. 11.07.2013 – 3 StR 149/13 – gegangen. Schmunzeln aber nicht nur über den Beschluss, sondern auch über das, was der Verteidiger offenbar vorgetragen/gefragt hat. Da schreibt der Senat:
„Zu der von der Verteidigerin mit Schriftsatz vom 18. Juni 2013 erbetenen Auskunft, ob der Senat nach einem „Vier-Augen-Prinzip“ arbeitet, bestand – unabhängig davon, welche Bedeutung diesem Begriff angesichts der vorgeschriebenen Besetzung mit fünf Richtern (§ 139 Abs. 1 GVG) überhaupt zukommen sollte – kein Anlass. Darüber, wie sich die Mitglieder eines kollegialen gerichtlichen Spruchkörpers die für eine Entscheidung erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen verschaffen, befinden sich jeweils selbst in richterlicher Unabhängigkeit. Die Frage des gesetzlichen Richters ist nicht berührt.„
Was die Verteidigerin gemeint hat/wissen wollte, liegt auf der Hand, nämlich: Lesen alle Senatsmitglieder die Akten oder ggf. nur der Vorsitzende und der Berichterstatter?. Das ist dann wohl das von ihr angesprochen „Vier-Augen-Prinzip“. So hat es wohl auch der Senat verstanden und gibt – durch die Blume – zu verstehen, dass er zehn Augen hat. Ob die allerdings alle lesen, lässt er allerdings „elegant“ offen.
Mit der Frage des „Zehn-Augen-Prinzips“ hat sich übrigens ja auch schon das BVerfG in Zusammenhang mit der Besetzung der BGH-Senate im „Besetzungsstreit“ befasst (vgl. hier BVerfG, Beschl. v. 23.05.2012 – 2 BvR 610/12 und 2 BvR 625/12.