Eine in meinen Augen ganz interessante Frage behandelt der LG Bochum, Beschl. v. 04.12.2012 – 9 Qs 86/12 -, nämlich die Frage, ob während des Insolvenzverfahrens und des Restschuldbefreiungsverfahrens die Anordnung von Erzwingungshaft zur Erzwingung der Zahlung einer Geldbuße nach § 96 OWiG zulässig ist oder nicht. Das LG Bochum hat das – in Fortschreibung seiner bisherigen Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit einigen anderen LG, aber auch in Abweichungen von anderen LG verneint. Begründung: Auch die Anordnung von Erzwingungshaft sei beine unzulässige Maßnahme der Einzelzwangsvollstreckung im Sinne der §§ 89, 294 InsO.
Das würde ich aus dem Stand auch so sehen.
Interessieren täte mich die Begründung der LGs
mit abweichender Meinung.
@ miraculix: Um das herauszufinden, muss man einfach nur den verlinkten Beschluss, der sich ausführlich mit der gegenteiligen Auffassung befasst, lesen.
Übrigens differenziert das LG Bochum anhand der Höhe des zu vollstreckenden Bußgeldes – inkonsequent, wie ich meine.