In dem – häufig alltäglichen „Kampf um die Pflichtverteidigerbestellung hilft jetzt vielleicht auch der LG Bonn, Beschl. v. 07.01.2013 – 21 Qs-222 Js 347/12-98/12 82 Ds 439/12. Das LG Bonn hat beim dem Vorwurf des Diebstahls mit Waffen ohne große Begründung die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO bejaht:
„Die Pflichtverteidigerbestellung ist gemäß § 140 Abs. 2 StPO veranlasst, da wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage bezüglich der Feststellung eines Diebstahls mit Waffe gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Insbesondere die Frage des Vorsatzes zum Tatzeitpunkt hinsichtlich des Beisichführens des Teleskopschlagstocks erscheint nicht einfach angesichts dessen, dass der Angeklagte angegeben hat, den Teleskopschlagstock berufsmäßig als Sicherheitsfachkraft dabei gehabt zu haben (vgl. etwa OLG Hamm v. 02.01.2007, Az. 2 Ss 459/06, juris-Rn. 10; BayObLG v. 25.02.1999, Az. 5St RR 240/98, juris-Rn. 8).“
Interessant an der Sache ist, was sich allerdings nicht aus dem Beschluss ergibt, sondern mir die übersendende Kollegin mitgeteilt hat: Es handelte sich um einen „Ladendiebstahl“.