Verkehrsbedingter Halt – Ja oder nein? – die Antwort entscheidet über § 316a StGB

© Dan Race – Fotolia.com

Vor einigen Jahren hat der BGH drei Grundsatzentscheidungen zu § 316a StGB erlassen (BGHSt 49, 8; 50, 169, 52, 44), mit denen die früher – nach Auffassung des BGH zu – weite Rechtsprechung zu dieser Vorschrift eingeschränkt worden ist.

Voraussetzung für eine Verurteilung nach § 316a StGB ist nun, dass die Tat unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs begangen wurde. Der BGH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass dieses Tatbestandsmerkmal in der Regel erfüllt, wenn der Angriff i.S. des § 316a StGB zu einem Zeitpunkt erfolgt, an dem sich der Fahrer mit dem Fahrzeug im fließenden Verkehr befindet (BGHSt 49, 8, 14 f.; 50, 169, 172 f.). Entsprechendes gilt auch, wenn das Pkw während der Fahrt verkehrsbedingt mit laufendem Motor hält, die Fahrt aber nach Veränderung der Verkehrssituation sogleich fortgesetzt werden soll. Diese Situation wird so angesehen, als befinde sich das Fahrzeug weiterhin im fließenden Verkehr. In diesen Fällen habe auch der Geschädigte i.d.R. keine Möglichkeit, sich dem Angriff zu entziehen. In allen anderen Fällen, insbesondere bei einem nicht verkehrsbedingten Halt, bedarf es nach der Rechtsprechung des BGH zusätzlicher, in den Urteilsgründen darzulegender Umstände, die die Annahme rechtfertigen, dass die Tat unter Ausnutzung der spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs begangen worden ist.

Diese Rechtsprechung fasst noch einmal der BGH, Beschl. v. 22.08.2012 – 4 StR 244/12 – zusammen. Da hatte das LG lediglich festgestellt, dass einer der Angeklagten den Geschädigten im Einvernehmen mit seinen Mittätern „nach dem Halt im Wohngebiet“ zur Leerung seiner Taschen aufforderte. Zu den näheren Umständen dieses „Anhaltens“ in einem Wohngebiet war in den Urteilsgründen nichts ausgeführt. Der BGH hat insbesondere Angaben dazu vermisst, ob das Anhalten verkehrsbedingt, wie z.B. vor einer Lichtzeichenanlage, war. Somit ergab sich aus den Feststellungen nicht, dass die Angeklagten unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ge handelt hatten.

Ergebnis: Aufhebung und Zurückverweisung. Man sieht, es kann auf Kleinigkeiten ankommen, ob eine Verurteilung erfolgt oder nicht.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert