Gewerbsmäßige Hilfe zur Selbsttötung – demnächst unter Strafe

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Am 29.08.2012 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf beschlossen, wonach demnächst  die gewerbsmäßige Hilfe zur Selbsttötung unter Strafe gestellt wird. dazu heißt es in der PM des BMJ

Das Bundeskabinett hat am 29.08.2012 einen Gesetzentwurf der Bundesjustizministerin verabschiedet, der die gewerbsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe stellt. Konkret wird die „gewerbsmäßige“, also mit Gewinnerzielungsabsicht und auf Wiederholung ausgerichtete Förderung der Selbsttötung in Form des Gewährens, Verschaffens oder Vermittelns einer Gelegenheit zur Selbsttötung kriminalisiert. Damit wird eine Vereinbarung aus dem 2009 geschlossenen Koalitionsvertrag 1:1 umgesetzt.

Nach der geltenden Rechtslage sind die eigenverantwortliche Selbsttötung und die Beihilfe zu ihr straflos. Dieses Regelungskonzept hat sich grundsätzlich bewährt. Es bedarf jedoch dort einer Korrektur, wo eine kommerzialisierte Suizidhilfe dazu führen kann, dass sich Sterbehilfe als normale Dienstleistung darstellt, die Menschen dazu verleiten kann, sich das Leben zu nehmen, obwohl sie dies ohne das kommerzielle Angebot nicht getan hätten.

Der vorgelegte Gesetzentwurf will die Folgen der Kommerzialisierung verhindern, indem er die gewerbsmäßige Suizidhilfe unter Strafe stellt. Damit wird ein Teilausschnitt der Sterbehilfe nunmehr erstmalig unter Strafe gestellt und gerade nicht für bestimmte Berufsgruppen – wie etwa die Ärzte – legalisiert. Neues Strafrecht wird geschaffen, nicht eingeschränkt.

Gleichzeitig stellt der Entwurf sicher, dass der gerechtfertigte Behandlungsabbruch (früher oftmals bezeichnet als „passive Sterbehilfe“), bei dem entsprechend dem freiverantwortlichen Willen des Patienten eine medizinische Behandlung unterlassen oder beendet wird, um dem Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen, obwohl dies zum Tode führt, straffrei bleibt. Ebenfalls straffrei bleibt eine ärztlich gebotene schmerzlindernde Medikation bei einem Sterbenden, die als unbeabsichtigte, aber unvermeidbare Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigt (sogenannte „indirekte Strebehilfe“).

Darüber hinaus soll durch die Regelungen in dem Entwurf nicht diejenige Suizidhilfe kriminalisiert werden, die zum Beispiel im engsten Familienkreis in einer schwierigen und existentiellen Konfliktsituation aus rein altruistischen Gründen gewährt wird. Daher werden Personen, die zugunsten eines Angehörigen oder einer anderen ihnen nahestehenden Person an der Tat des Suizidhelfers teilnehmen, ohne selbst gewerbsmäßig zu handeln, ausdrücklich straffrei gestellt. Ehe- und Lebenspartner, die nach jahrzehntelangem Zusammenleben den geliebten, todkranken und schwer leidenden Partner zum gewerblich handelnden Sterbehelfer fahren, sollen nach wie vor nicht bestraft werden. Denn ihr Verhalten basiert in dieser extremen Konfliktsituation in der Regel auf – wenn auch von Verzweiflung geprägter – Liebe und Zuneigung und ist Ausdruck einer intimen zwischenmenschlichen Verbindung, in der der Staat nichts zu suchen hat. Dies soll auch für andere dem Suizidwilligen nahestehende Personen gelten, deren auf Dauer angelegte zwischenmenschliche Beziehung ähnliche Solidaritätsgefühle wie unter Angehörigen hervorruft und bei denen deshalb der Suizidwunsch des anderen zu einer vergleichbaren emotionalen Zwangslage führt.

Den Gesetzesentwurf der Bundesregierung finden Sie im Internetangebot des Bundesministeriums der Justiz:: (PDF)

 

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