Für mich war es bisher eigentlich klar und so steht es jetzt ja auch im BGH, Beschl. v. 17.04.2012 – VI ZB 46/11:
Ist ein Anwalt vorsteuerabzugsberechtigt, hat er gegenüber seinem Auftraggeber für Leistungen, die er erbringt, Umsatzsteuer zu verlangen und diese an das Finanzamt abzuführen (vgl. BFH, Beschluss vom 27. Juni 1996 – IV B 69/95, juris Rn. 2). Andererseits kann er Um-satzsteuer, die er selbst für die Inanspruchnahme von Leistungen zahlen muss, als Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG).
Die Zahlung der Umsatzsteuer auf umsatzsteuerpflichtige Auslagen stellt danach für den vorsteuerabzugsberechtigten Rechtsanwalt keine bleibende Ausgabe dar, weil die Umsatzsteuer wirtschaftlich im Wege des Vorsteuerabzugs wieder zurückfließt. Der Rechtsanwalt darf seinem Auftraggeber Umsatzsteuerbeträge, die er als Vorsteuer geltend machen kann, nicht in Rechnung stellen (Anwaltkommentar/N. Schneider aaO; Müller-Rabe in Gerold/ Schmidt, aaO Rn. 18 f.). Er ist gehalten, in seine Rechnung gegenüber seinem Auftraggeber die Aufwendungen mit dem Nettobetrag aufzunehmen, denn der Anwalt darf sich über seine Gebührenrechnung nicht auf Kosten des Auftraggebers bereichern. Würde er die aufgewendeten Reisekosten als Bruttobeträge abrechnen, würde neben den Nettoreisekosten auch der Umsatzsteuerbetrag als Umsatz des Rechtsanwalts versteuert werden, obwohl es sich dabei jeden-falls nicht um Umsatz handelt.
Die Zahlung der Umsatzsteuer auf umsatzsteuerpflichtige Auslagen stellt danach für den vorsteuerabzugsberechtigten Rechtsanwalt keine bleiben-de Ausgabe dar, weil die Umsatzsteuer wirtschaftlich im Wege des Vorsteuerabzugs wieder zurückfließt. Der Rechtsanwalt darf seinem Auftraggeber Umsatzsteuerbeträge, die er als Vorsteuer geltend machen kann, nicht in Rechnung stellen (Anwaltkommentar/N. Schneider aaO; Müller-Rabe in Gerold/ Schmidt, aaO Rn. 18 f.). Er ist gehalten, in seine Rechnung gegenüber seinem Auftraggeber die Aufwendungen mit dem Nettobetrag aufzunehmen, denn der Anwalt darf sich über seine Gebührenrechnung nicht auf Kosten des Auftraggebers bereichern. Würde er die aufgewendeten Reisekosten als Bruttobeträge abrechnen, würde neben den Nettoreisekosten auch der Umsatzsteuerbetrag als Umsatz des Rechtsanwalts versteuert werden, obwohl es sich dabei jeden-falls nicht um Umsatz handelt.
Warum es der Prozessbevollmächigte des Ausgangsrechtsstreits anders gesehen hat, leuchtet mir nicht so ganz ein. Er bezieht sich auf eine Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts aus dem Jahr 1987, in der es anders gesehen wird. M.E. aber nicht mit überzeugender Begründung, da außer Acht gelassen wird, dass die andere Vorgehensweise zu einer Bereicherung um die Umsatzsteuer fürhen würde. Der BGH hat es jetzt im Sinn der h.M. entschieden. Es müssen nicht alle Kommentare umgeschrieben werden.
Wer bitte hat das zum BGH zugelassen?
Wer hat zugelassen? „Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde im Hinblick auf eine abweichende Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts vom 29. Januar 1987 (IV VL 37/85, MDR 1987, 467) zur Frage der auf die Reisekosten des Rechts-anwalts zu erstattenden Umsatzsteuer zugelassen.“ – so steht es im Beschluss 🙂