Bei der Abrechnung gegenüber der Staatskasse nach einem Freispruch – aber auch gegenüber dem Mandanten – stellt sich für den Verteidiger immer wieder die Frage: was ist denn nun eigentlich ein durchschnittliches Verfahren i.S. des 3 14 RVG, das den Verteidiger berechtigt zunächst mal die Mittelgebühr anzusetzen und dann zu sehen, ob gebührenmindernde oder – erhöhende Umstände gegeben sind, die eine Anpassung seiner Gebühren erfordern oder ermöglichen. Wenn man sich in der Rechtsprechung umsieht, so gibt es m.E. keine Entscheidung, die sich mit der Frage mal näher auseinander setzt. Ist ja auch nicht so einfach, da es in der Regel auf den Einzelfall ankommt. Andererseits hat man aber häufig auch den Eindruck, dass es durchschnittlich Verfahren, in denen der Ansatz der Mittelgebühr gibt – meist aus der Sicht der Staatskasse – gar nicht gibt. Um so schöner ist es daher, wenn mal ein Gericht etwas zur Mittelgebühr sagt. So der AG Kleve, Beschl. v.16.05.2012 – 32 Cs 105 Js 596/11 – 298/11. Das AG sagt:
Als in jeglicher Hinsicht durchschnittlich anzusehen ist eine Verfahren mit zwei Angeklagten, zwei Hauptverhandlungsterminen, die 35 Minuten und 43 Minuten gedauert und in den zwei Zeugen vernommen worden sind.
Immerhin etwas. Damit ist natürlich nicht gesagt, dass Verfahren, in denen die Kriterien anders gewichtet sind, nicht auch durchschnittlich sind. Dazu und zu der Rechtsprechung steht einiges im RVG-Kommentar, für den ich dann mal wieder ein wenig die Trommel rühre.
Der Papst, der trommelt ;-))
Da Richter und Rechtspfleger keinerlei empirische Forschung betreiben, bleibt immer der aus Ihrer Sicht durchschnittliche Fall in Erinnerung. Ich habe da durchaus ähnliche Erfahrungen gemacht. Zwar nicht als Straf- aber als Sozialrechtler. Richter sind, wenn es um die Gebühren von Rechtsanwälten geht wie Lehrer und kleine Kinder zugleich. SIe wissen alles besser und sind dabei auch noch vorlaut. Ein durchschnittliches Verfahren dürfte statistisch ermittelbar sein. Die Statitik berücksichtigt jedoch nicht die internen Vorgaben bei der Beurteilung der Höhe der Gebühren. Interne Vorgaben sind die folgenden:
1. Sparsamer Umgang mit Haushaltsmittel (Hintergedanke: Was wir an Anwälte auszahlen können wir nicht mehr im eigenen Hause verbraten)
2. Nettogedanke (Überlegung: ich krieg für zwei Stunden Arbeit auch nur 60 € was will der Anwalt mit seinen 250 € für die selbe Arbeit?)
3. Elitegedanken (Hängt mit Nr.2 zusammen; Anwälte leisten für ihr Geld zu wenig)
Gegen die Bestimmung der Vergütungshöhe durch Rechtspfleger und Richter spricht einiges:
1. Nur Rechtsanwälte können ihre Leistung kalkulieren
2. Der Streit um die Höhe der Vergütung mit der Staatskasse erhöht die Kosten und den Frust der Rechtsanwälte
3. Gerechtigkeit Das gesetz wird nicht einheitlich angewendet und von Gericht zu gericht und Richter oder Rechtspfleger setzen die vergütung nach ihrer eigenen Nase fest.
Deshalb sollte die ANwaltschaft erstmnal ein Gutachten eines (Richter)Hirnforschers in Auftrag geben und anschließend nach dem sicheren Ergebnis, dass man besser und biloliger die Höhe der angemssenen Gebühren würfelt als sie unausgeschlafenen Richtern oder Rechtspflegern zu überlassen fsich für die Abschaffung der Satzrahmengebühren einsetzen.
kenne ich irgendwoher…
auch ein Papst darf trommeln – aber ich habe keine roten Schuhe an 🙂 😉
Hinweis an dieser Stelle: Kommentare, die von Facebook kommen, werden nicht angezeigt. Ich wei0 nicht, warum 🙁
Bei einem Freispruch fragt sich, wie so ein Verfahren einfach sein kann, wenn die Anklage zugelassen wurde- Welcher Zeitpunkt ist eigentlich massgeblich, ob eine Sache einfach oder schwer zu beurteilen ist.
Manchmal wäre es vielleicht ratsam, Geständnis gegen Bewährung und tätige Reue, soweit Staatsanwalt das signalisiert. Da könnte es schnell gehen. Ist das dann einfach?
Macht vielleicht manch ein Anwalt viel heisse Luft, nur damit es länger und damit scheinbar schwieriger wird? Halte die ganze Regelung für fragwürdig, nachvollziehbar und intransparent.