Unter dem Titel „Justizirrtum – drei Monate zu lange Knast“ berichten heute die „Westfälischen Nachrichten“ über die Folgen eines Justizirrtums in Münster. Da wird gegen einen Schuldner, der sein Haus nicht weiter finanzieren kann Erzwingungshaft angeordnet, weil der Schuldner gegenüber dem Gerichtsvollzieher die „eidesstattliche Versicherung“ über seine Vermögensverhältnisse verweigert hat. Daraufhin beantragen die Gläubiger-Banken Erzwingungshaft, die auch in zwei Fällen angeordnet wird. Vollstreckt wird zunächst der erste Beschluss der Bank, nennen wir sie A. Der Schuldner geht in Haft. Nach drei Monaten verzichtet die Bank A auf weitere Erzwingungshaft. Vollstreckt wird dann vom Rechtspfleger der zweite Beschluss betreffend die Bank B. Und das – so die Meldung – noch einmal sechs Monate lang. Damit „Gesamtvollstreckung“ neun Monate, obwohl bei der Erzwingungshaft die Obergrenze von sechs Monaten gilt.
Die eingeleiteten Strafverfahren sind eingestellt worden. Haftentschädigungsanträge liegen noch nicht vor. Die werden aber sicherlich kommen. Viel kommt dabei bei gesetzlichen Sätzen von 25 €/Tag nicht herum.
Moin!
Die 25 Euro sind doch der Satz nach STREG für „Unschuldige“, die eine rechtmäßige Untersuchungshaft oder Strafhaft abgesessen haben. D.h. es gab einen U-Haftbefehl bzw. ein Strafurteil.
Bei „unrechtmäßiger“ Freiheitsentziehung greift das STREG doch nicht und es sind durchaus wesentlich höhere Entschädiguns-tagessätze denkbar.
Aber wie wir bei den Urteilen zur rechtswidrigen Sicherheitsverwahrung gesehen haben, sind auch gegenüber dem STREG reduzierte Sätze denkbar. Dort wohl, weil man meinte, weil das Gesetz „lediglich“ europarechtswidrig war.
sabbatti