Als (Auch)Verkehrsrechtler freue ich mich immer, wenn man auch mal beim BGH auf verkehrsstrafrechtliche Entscheidungen trifft. So auf den BGH, Beschl. v. 22.03.2012 – 4 StR 558/11. Es handelt sich auch noch um eine Leitsatzentscheidung, die zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen ist. Allerdings wohl nicht mit dem verkehrsstrafrechtlichen Teil, sondern mit den sicherlich auch lesenswerten Ausführungen des BGH zur sog. Hemmschwellentheorie.
Als Verkehrsrechtler interessiert hier jetzt aber mehr der verkehrsstrafrechtliche Teil, an dem sich das Schwurgericht (auch) versucht hat. Bei der Gelegenheit: Ich frage mich immer, warum man eigentlich bei Schwurgerichtsanklage die Vorwürfe nicht verschlankt und solche Vorwürfe wie hier die Straßenverkehrsgefährdung nicht einstellt. Es hat dann ja auch beim Schwurgericht nicht geklappt. Die Kammer hat die Enden für die Verurteilung nach § 315c StGB nicht zusammenbekommen. Es hapert mal wieder an der „konkreten Gefahr“ bzw. am „Beinaheunfall“. Dazu waren nicht genügend tatsächliche Feststellungen getroffen, aus denen sich das „es ist gerade noch einmal gut gegangen“ ergab (vgl. zur konkreten Gefahr hier mein Beitrag aus dem VRR 2011, 369). Dass ein Schwurgericht das weiß, kann man nicht erwarten (oder doch?) :-). Beim AG sollte man es aber wissen. Aber auch da kranken die Urteile häufig an mangelnden Feststellungen zu den Fragen.
Der BGH, Beschluss fasst alles noch einmal schön zusammen. Und: Er weißt auch noch einmal darauf hin, dass es immer um einen Fremdschaden geht – das eigene Auto/das Täterauto spielt keine Rolle