In der Praxis der Pflichtverteidigerbestellung ist folgende Konstellation häufig(er): Das Gericht setzt dem Beschuldigten eine Frist zur Benennung eines Pflichtverteidigers seiner Wahl (§ 142 Abs. 1 StPO). In der Frist kommt nichts. Das Gericht bestellt dann einen Pflichtverteidiger. Dann kommt noch ein Schriftsatz des Beschuldigten, in dem er nun seinen Pflichtverteidiger benennt. Das Gericht will aber an dem von ihm bestellten festhalten.
Die Rechtsprechung der LG geht zu der Fallgestaltung inzwischen wohl dahin, dass die Bestellung durch das Gericht wieder aufgehoben werden muss, wenn der Angeschuldigte noch die Beiordnung eines bestimmten Rechtsanwalts beantragt, bevor der Beschluss des Vorsitzenden Außenwirkung erlangen konnte. So bereits LG Braunschweig StV 2010, 69, so jetzt auch LG Magdeburg, Beschl. v. 13.02.2012 – 22 Qs 11/12 unter Hinweis darauf, dass grundsätzlich ist gem. § 142 Abs. 1 S. 1 StPO der von dem Angeklagten benannte Verteidiger seiner Wahl zu bestellen, sofern dem kein wichtiger Grund entgegensteht.