Am 28.10.2010 ist das Gesetz zur Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses zur Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen – EU-GeldG – in Kraft getreten. Eine nicht ganz einfache, m.E. verhältnismäßig komplizierte Regelung. Wer nun gedacht hatte, dass nach Inkrafttreten dieser Regelung, die – vereinfacht ausgedrückt – die Vollstreckung ausländischer „Knöllchen“ in der Bundesrepublik ermöglicht, ein Run auf die deutschen AG einsetzen und diese von ausländischen Anträgen überflutet würden, hat sich geirrt. Ich habe vor einiger Zeit hier irgendwo im Internet gelesen – finde ich jetzt natürlich nicht wieder -, dass das zuständige Bundesamt für Justiz in Bonn bisher nicht mehr als rund 200 ausländische Anträge vorliegen hatte (wie war das noch mit dem Elefanten und der Maus :-)).
Mir war auch bislang kein veröffentlichter Beschluss eines AG bekannt. Darum war ich dann sehr erfreut, dass mir der für die Fragen der Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen zuständige Kollege des AG Bochum seinen ersten zu der Problematik erlassenen Beschluss übersandt hat. Der AG Bochum, Beschl. v. 27.02.2012 – 29 Gs 2/12 – befasst sich (ein wenig) mit § § 87b Abs. 3 Nr. 9 IRG – der sog. Halterhaftung. Da dazu von der Betroffenen jedoch nichts vorgetragen war, konnte sich das AG an der Stelle kurz fassen. Fazit daraus dennoch: Nicht übersehen werden darf, dass man sich auf das Vollstreckungshindernis des § 87b Abs. 3 Nr. 9 IRG berufen (haben) muss.
Zusatz: Über den Beschluss wird bereits auch an anderer Stelle – auf der Grundlage des von mir zu diesem Posting auf meiner HP eingestellten/vorbereiteten Beschlusses – berichtet (vgl. hier). Da im Internet ja nichts geheim bleibt, verliert man so seinen Aufschlag :-).
„Fazit daraus dennoch: Nicht übersehen werden darf, dass man sich auf das Vollstreckungshindernis des § 87b Abs. 3 Nr. 9 IRG berufen (haben) muss.“ Was ist das für ein Vollstreckungshindernis?