Passt nicht ganz zum Blitzmarathon, habe ein wenig doch, da es auch um Geschwindigkeitsmessung geht. Allerdings Messung mit Provida. Die Messung mit Provida ist nach allgemeiner Meinung ein sog. standardisierte Messverfahren. Das heißt, die Feststellungen im Urteil des Amtsrichters müssen nicht so umfangreich sein. Messverfahren und Messtoleranz reichen. Allerdings: Auch die Betriebsart wollen die OLG wissen. Dazu jetzt noch einmal der OLG Bamberg, Beschl. v. 25.10.2011 – 3 Ss OWi 11904/11 – mit den Leitsätzen:
1. Erfüllt die Geschwindigkeitsermittlung die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens, genügt es im Regelfall, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf die Mitteilung des Messverfahrens und die nach Abzug der Messtoleranz ermittelte Geschwindigkeit stützt (Anschluss an BGHSt 39, 291/301 ff.; 43, 277/282 ff.; BayObLGSt 1993, 55/56 f.; stRspr.).
2. Zu den in den Urteilsgründen niederzulegenden Mindestangaben zählt beim Einsatz des ProVida-Systems zur Geschwindigkeitsmessung allerdings grundsätzlich auch die Mitteilung, welche der nach diesem System mögliche Betriebsart bzw. Messmethode konkret angewandt und welcher Toleranzwert demgemäß zugrunde gelegt wurde.