Der Begriff der „Lebensakte“ und die Einsicht in diese ist sicherlich ein fast ebenso großer Dauerbrenner im Bußgeldverfahren wie der Kampf um die Bedienungsanleitung eines Messgerätes. Wird Einsicht in die Lebensakte beantragt, wird der Verteidiger häufig entgegengehalten: Haben wir nicht, brauchen wir nicht, gibt es nicht. M.E. falsch, da es zwar im Gesetz nicht den Begriff der Lebensakte gibt, aber in der Rechtsprechung (immerhin zwei OLG verwenden ihn) und auch in der Literatur. Und zumindest gibt es eine Zusammenfassung von Urkunden, die einem bestimmten Messgerät zugeordnet werden können/müssen. Das wird man als „Lebensakte“ bezeichnen können. Und insoweit besteht Akteneinsichtsrecht. Das hat jetzt das AG Heidelberg richtig erkannt und dazu ausgeführt:
„Das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers umfasst die Bedienungsanleitung eines Messgerätes und mangels Existenz einer offiziellen Lebensakte im engeren Sinn eine Mitteilung über Reparaturen, zusätzliche Wartungen oder eine vorgezogene Neueichung an dem verfahrensgegenständlichen Messgerät in dem die verfahrensgegenständliche Tat betreffenden durch den Eichschein festgelegten Eichzeitraum.
AG Heidelberg, Beschl. v. 05.12.2011 – 3OWi 731/11
Na, geht doch.