Die zusätzliche Gebühr Nr. 4141 VV RVG ist sicherlich die Gebührenvorschrift, die im Teil 4 VV RVG die Gerichte mit am häufigsten beschäftigt. So dann jetzt auch das KG, das im KG, Beschl. v. 30.09.2011 – 1 Ws 66/11 zu einigen (Streit)Fragen (noch einmal) Stellung genommen hat. Die Leitsätze lauten:
- Es wird daran festgehalten, dass die anwaltliche Mitwirkung für die Beendigung des Verfahrens ursächlich oder jedenfalls mitursächlich gewesen sein muss.
- Die Mitwirkungstätigkeit des Rechtsanwalts muss aber nicht „intensiv und zeitaufwändig“ gewesen sein (Aufgabe der früheren Rechtsprechung KG Beschluss v. 24. Oktober 2006 – 4 Ws 131/06).
- Bei der Gebühr Nr. 4141 handelt es sich um eine Festgebühr, die immer in Höhe der jeweiligen Rahmenmitte entsteht.
Dazu hier kurz Folgendes, mehr demnächst im RVGreport, im StRR oder im VRR: Die Leitsätze 2 und 3 sind zutreffend. Wir heißen das KG bei der h.M. willkommen.
Zu Leitsatz 1: Das sieht die h.M. anders, allerdings sind die Unterschiede zwischen der h.M. und dem KG in der Praxis nur gering. Denn geht man mit der h.M. davon aus, dass die Mitwirkungstätigkeit des Rechtsanwalts immer „objektiv geeignet“ gewesen sein muss, dann war sie im Zweifel auch ursächlich für die Einstellung.
Mich beschäftigt da gerade ein Sonderfall, den ich bislang noch nicht hatte. Für den Angeklagten habe ich gegen das Urteil des Amtsgerichts zunächst unbestimmtes Rechtsmittel eingelegt. Nach Prüfung des Protokolls der Hauptverhandlung und der Urteilsgründe komme ich zu dem Ergebnis, daß weder die Berufung noch die Revision Aussicht auf Erfolg haben. Nach entsprechender Beratung bittet mich mein Mandant, das Rechtsmittel zurückzunehmen. Die Revisionsbegründungsfrist und damit die Frist für die Wahl des Rechtsmittels ist noch nicht abgelaufen.
Wenn ich das Rechtsmittel noch vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zurücknähme, wäre dann eine Gebühr nach VV 4124 oder nach VV 4130 (und eine entsprechende Gebühr nach VV 4141) entstanden? Jemand eine Idee?
Hallo, die Nr. 4141 VV RVG ist m.E. entstanden. Da das Rechtsmittel, dann, wenn Sie keine Wahl treffen als Berufung durchgeführt wird, ist m.E. in dem Fall die nr. 4124 VV RVG entstanden. Dazu gibt es aber keine Rechtsprechung. 🙂