Wir hatten neulich den Beitrag: „Bestimmt der Rechtspfleger über das Wann und Wie der anwaltlichen Tätigkeit“. In einem der Kommentare ist auf das Rechtspflegerforum hingewiesen worden. Da habe ich inzwischen mal ein wenig gestöbert, natürlich im strafrechtlichen Bereich. Ist ja schon interessant, was man da so findet. „Sehr schön“ fand ich diesen Beitrag zu Gebühren im Ermittlungsverfahren. Da hat man sehr lange gebraucht, bis man gemerkt hat, dass die vom Rechtspfleger gefundene Sparlösung schlicht falsch ist. Aber zuvor war die Freude „natürlich“ groß, weil ja immerhin 4.000 € gespart worden sind, die dem Rechtsanwalt/Verteidiger nicht gezahlt werden mussten. Na ja, mich erstaunt es …… gelinde gesagt, dass weder der/die Rechtspfleger die einschlägige Rechtsprechung der OLG kennen/kannten, aber auch der Rechtsanwalt mit § 48 Abs. 5 RVG offenbar nichts anfangen konnte (obwohl es hier wohl auf die Vorschrift nicht ankam; vgl. die zitierte OLG Hamm-Entscheidung). Denn sonst hätte er seinen Antrag nicht zurückgenommen. Was lernt man daraus: Standhaft bleiben.
Mich verwundert ein wenig diese „Schadenfreude“, die dort von manchen Diskussionsteilnehmern im Rechtspflegerforum verbreitet wird, wenn man einem Rechtsanwalt die Kostenrechnung kürzen konnte. Ist es Futterneid oder bekommt der erfolgreiche Kürzer ein Sternchen in der Personalakte? Glücklicherweise gibt es auch sehr nette Rechtspfleger, die einen darauf aufmerksam machen, wenn man sich zum eigenen Nachteil verrechnet oder einen Gebührenansatz übersehen hat.
Gegenüber Sachverständigen, die oftmals weit mehr abrechnen können als ein Rechtsanwalt, scheint der Kürzungseifer weniger verbreitet zu sein.
Aber zugegeben: in manchem RA-Blog ist die Schadenfreude nicht weniger verbreitet, wenn man glaubt, der Justiz einen Fehler nachgewiesen zu haben.
Da hat man auch sehr lange gebraucht, bis dieser Thread zum Thema gemacht wird, die ursprünglichen Beiträge zu dem Sachverhalt (die völlig unbestritten verschiedene inakzeptable Äußerungen enthalten) 6.000 vs. 2.000 Euro sind zwei Jahre alt…
Also im Saarland geht das so:
Im Familienrecht wird erst VKH bewilligt.
Dann im Endspurt entscheidet Richter nach 2 Jahren
Er war beschäftigt mit seiner Kariere.
Kostenquote ¾ zu ¼
Dann stellen Anwälte Anträge auf Kostenfestsetzung wollen ja leben.
Rechtspfleger prüft dann 2 Monate und setzt mit Basiszins fest.
Berechnung kosten ohne Basiszins.
Auf Anfrage des Bürgers beim Rechtspfleger da dies ja ein Titel mit Zwangsvollstreckung ist
und der gegnerische Anwalt zu gerne Vollstrecken würde aber nicht in der Lage scheint
wie das bei einem seriösen Anwalt der Fall wäre die Festsetzung incl. Basiszins mitzuteilen
erteilt der Rechtspfleger die Auskunft!
Sie werden doch in der Lage sein, den Basiszins selbst auszurechnen.
Oder wenden Sie sich an den Gegner er teilt ihnen das schon mit, wenn Sie das nicht können.
Auf die Frage seit wann der Bürger bzw. Steuerzahler das tun muss ob nicht der Gegner verpflichtet ist gemäß ZPO
bzw. BGB eine Rechnung zustellen zwecks Erledigung kommt dann die Antwort:
Ich lasse mich doch von Ihnen nicht nageln??
Und es wird eingehängt.
Bis zu diesem Tag glaubte ich dass der Rechtspfleger also der Gott unter dem Richter für den Bürger da sein soll.
Beschwerde natürlich unmöglich:
Derselbe Richter ist der Chef somit hat Beschwerde sich doch von selbst erledigt.
Damit ich es nicht vergesse selbst die Anfrage bei der Kammer wurde lapidar im Keim erstickt.
Rechtsstaat lächerlich