Mal eine Entscheidung etwas abseits vom Main-Stream ist das KG, Urt. v. 12.08.2011 – (4 ) 1 Ss 268/11 (170/11): Der Angeklagte macht bei seiner Einbürgerung falsche Angaben zu Vorstrafen. Frage: Strafbar ja oder nein? Das AG Berlin Tiergarten hatte die Frage verneint und den Angeklagten frei gesprochen. Das KG hat aufgehoben und sagt: Falsche Angaben zu Vorstrafen unterfallen dem Straftatbestand des § 42 StAG auch dann, wenn sie unterhalb der Bagatellgrenze des § 12a StAG liegen.
Ich räume ein: Ich kannte bislang weder die Vorschrift des § 42 StAG noch die des § 12a StAG. Bin ich sicher nicht allein
sie sind nicht allein. 😉