Unter die Überschrift „Wenn der Richter nichts mehr weiß“ stellt die SZ heute ihren Bericht zum Verfahren gegen RA Lucas vor dem LG Augsburg, über das wir ja auch mehrmals berichtet haben. Ich trage diese Fundstelle nach, weil sie sehr schön den Ablauf des Verfahrens zusammenfasst.
Da es ja nun einen schriftlichen Beleg und eine Zeugenaussage dafür gibt, dass eben doch Gespräche zwischen den Richter-Zeugen und RA Lucas über das Strafmaß gegeben hat, dürfte doch ein hinreichender Tatverdacht einer uneidlichen Falschaussage bei den beiden Richtern vorliegen.
Man wird aber kein Prophet sien müssen, um vorherzusagen, dass es hier kein Ermittlungsverfahre geben wird.
Da dürften Sie leider Recht haben. Hinzu kommt, dass der zuständige OStA dann wohl auch an ein Verfahren gegen sich selber denken müsste. Wenn der Sitzungsbericht intern lange bekannt war, fallen mir auf Anhieb auch ein paar Straftatbestände ein, die allein die Anklageerhebung verwirklicht……
wo kein Kläger, da kein Richter, oder: Wenn man schon die „Lagertheorie“ vertritt/verfolgt – auf der einen Seite die Justiz, auf der anderen Seite die Verteidiger – dann wird es schwer 🙁
So wie ich die Ausgangsentscheidung des BGH verstanden habe, ging es bei der Revisionsrüge aber nicht um irgendwelche Mitteilungen in der HV oder Gespräche zwischen Lucas,StA und Kammer,sondern ganz konkret um ein Gespräch alleine zwischen ihm und Vorsitzendem und Berichterstatter im Dienstzimmer des Berichterstatters, bei der für Geständnis 4 Jahre 6 Monate (und nicht irgendwas mit fünf, oder 4 J 10) zugesagt worden sein sollen. Von daher verstehe ich nicht so ganz den Bohei um von dieser ganz konkret behaupteten Zahl klar abweichenden Presseberichten („5“, so am 2. HV-Tag den Richter- Zeugen vorgehalten) oder dem Vermerk in der Handakte.
Vielleicht kennt ja jemand die Revisionsbegründung des Herrn Lucas bzw. seine ja angeblich noch vor der BGH- Entscheidung eingegangene Erwiderung auf die dienstlichen Stellungnahmen der beiden Richter, ob dort irgendein Gespräch, irgendeine Angabe in der HV oder bei der Besprechung in Anwesenheit der StAIn als Grundlage für die Revisionsrüge genannt wurden..
Ansonsten sehe ich nicht so ganz, weshalb der OStA ein „Verfahren gegen sich selbst“ (wegen welcher Straftaten?) einleiten sollte.
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