Zustellung I: Noch einmal das unterschriebene Urteil, oder: Unterschriften nur auf dem Original in der Akte

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Heute gibt es dann verfahrensrechtliche Entscheidungen. Alle drei haben mit Zustellung und Zustellungsfragen zu tun.

Ich beginne mit dem BayObLG, Beschl. v. 29.11.2024 – 206 StRR 400/24. 

Es geht noch einmal 🙂 um die Frage, welche richterlichen Unterschriften sich auf der zugestellten Ausfertigung befinden müssen. Ich hoffe, es ist das letzte Mal. Aber ich glaube nicht, denn manche lernen es nie. Das BayObLG führt allerdings mehr als deutlich – in der gebotenen Kürze/Länge – aus:

2Zum Revisionsvorbringen bemerkt der Senat ergänzend, dass sich zwar auf der zuzustellenden Ausfertigung die Unterschriften aller entscheidenden Richter befinden müssen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 37 Rdn. 2). Dies bedeutet aber nur, dass sich aus dieser die Namen aller entscheidenden Richter ergeben müssen, damit der Empfänger der Entscheidung allein anhand der Ausfertigung überprüfen kann, ob diese von dem gesetzlich zuständigen Spruchkörper erlassen worden ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.02.1989, 3 Ss 142/88, zitiert nach juris, dort Rdn. 3; OLG München, Beschluss vom 20.05.2015, 5 OLG 13 Ss 171/15, n. v.); die eigenhändige Unterschrift aller Richter muss sich hingegen nur auf der Urschrift befinden.“

An die, die es immer noch nicht glauben: Kapiert?

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