Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Zählt das „Selbstlesen“ bei der Hauptverhandlungsdauer?

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Und dann noch die Rätsel-Lösung zu Ich habe da mal eine Frage: Zählt das „Selbstlesen“ bei der Hauptverhandlungsdauer?. Das hatte ich am vergangenen Freitag gefragt.

Hier dann meine Lösung:

„Das ist kein Fall der Vorbem. 4.1 Abs. 3 VV RVG. Wie soll das gehen? Das ist überhaupt nicht kontrollierbar.

Man muss die aufgewendete Zeit ggf. über eine Pauscsvergütung nach § 51 RVG abrechnen bzw. versuchen abzurechnen.

Dazu gibt es Rechtsprechung, u.a. des KG. Steht im RVG-Kommentar.“

Und die erwähnte KG-Entscheidung ist: KG, Beschl. v. 07.05.2012 – 1 Ws 31/12. Dazu geäußert haben sich auch: OLG Celle, Beschl. v. 10.12.2021 – 5 AR (P) 7/20, AGS 2022, 172 = StraFo 2022, 127 = JurBüro 2022, 131 und OLG Nürnberg, Beschl. v. 15.11.2017 – 2 AR 40/17.

 

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