Und dann die Lösung zu der Frage vom vergangengen Freitag, das sollte vor Weihnachten noch gehen 🙂 . Gefragt hatte ich: Ich habe da mal eine Frage: Was kann ich nach einer erfolgreichen Kostenbeschwerde abrechnen?
Und hier die Lösung – kurz und zackig:
„Das geht nach Vorbem. 4 Abs. 5 Nr. 1 VV RVG –> und dann Teil 3 VV RVG“
Ja, Teil 3 VV RVG. Ist etwas überraschend, aber das ist einer der Fälle, in denen man sich als Verteider auch da mal umschauen muss; für das Bußgeldververfahren gilt nach Vorbem. 5 Abs. 4 Nr. 1 VV RVG übrigens dasselbe. Und in Teil 3 VV RVG ist es dann die Nr. 3500 VV RVG, also eine 0,5 Gebühr. Der Gegenstandswert bemisst sich nach der Höhe der Auslagenforderung, die im Streit war. Das Ganze bringt wahrscheinlich nicht viel, aber auch Kleinvieh macht ja bekanntlich Mist.
Und dann noch einmal in 2024 <<Werbemodus an>>: Kann man alles nachlesen in Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Vorbem. 4 VV Rn 120 ff.), den man hier bestellen kann. <<Werbemodus aus (aber nur für 2024 🙂 >>.