Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Kann ich Wahlverteidigergebühren abrechnen?

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Und dann die letzte Rätsellösung zum letzten Gebührenrätsel des Jahres 2024.

Ich hatte am Freitag gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Kann ich Wahlverteidigergebühren abrechnen?

Und darauf habe ich geantwortet:

„Grds. können Sie die Wahlanwaltsgebühren geltend machen – für den (verstorbenen) Mandanten.

Ob sich das allerdings „lohnt“, müssen Sie entscheiden. Hängt davon ab, was Sie für Leistungen für den Mandanten erbracht haben; also eine Frage der Bemessung der Gebühren nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG. Grundsätzlich ist von der Mittelgebühr auszugehen, ob „Zuschläge“ oder „Abschläge“ zu machen sind, müssen Sie entscheiden; der Bezirksrevisor wird allerdings kürzen (wollen). Daher kann es sich empfehlen, nur die Pflichtverteidigervergütung geltend zu machen und wegen des Restes keine „Brieffreundschaft mit dem Bezirksrevisor zu begründen.

Die Nr. 4141 VV RVG ist aber in Höhe der Mittelgebühr entstanden. Allerdings ist nicht (mehr) ganz unstreitig, ob sie erstattet wird. LG Leipzig (Beschl. v. 19.6.2020 – 2 Qs 8/20, StraFo 2020, 395 = AGS 2020, 507 = RVGreport 2020, 389) und LG Potsdam (JurBüro 2013, 586 = Rpfleger 2013, 648 = RVGreport 2014, 71 = AGS 2014, 17) haben festgesetzt, das AG Cham vor kurzem nicht (AG Cham, Beschl. v. 23.1.2024 – 2 Ls 506 Js 4996/23, AGS 2024, 120). Also droht ggf. auch hier „Briefwechsel“.“

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