Und dann noch die RVG-Frage am Freitag, nämlich:
„……………Ich vertrete einen Mandanten, der ein Fahrzeug erworben hat. Später stellt sich heraus, dass der Verkäufer nicht der Halter des Fahrzeuges gewesen ist und auch nicht zum Verkauf des Fahrzeuges berechtigt war. Das Fahrzeug wurde offensichtlich zuvor unterschlagen.
Ich vertrete den Mandanten zunächst zivilrechtlich, nicht also als Beschuldigten in dem entsprechenden Verfahren. Ich argumentiere gegenüber dem ursprünglichen Eigentümer mit einem gutgläubigen Erwerb etc.
Im Rahmen des Verfahrens gegen den unbekannten Täter (unterschlagen) hat das Amtsgericht die zwischenzeitlich erfolgte Beschlagnahme des PKWs gerichtlich bestätigt, § 111b StPO, §§ 73 Abs. 1, 73 b Abs. 1 Nummer 2 b StGB.
Gegen den Beschluss des Amtsgerichtes, welcher die Beschlagnahme des PKW bestätigt, habe ich für den Mandanten als Geschädigten und Eigentümer (gutgläubiger Erwerb) Rechtsmittel eingelegt.
Fällt die Gebühr des VV RVG 4142 hier dennoch an, oder was kann ich im Hinblick auf die Vertretung gegen diesen Beschluss im Ermittlungsverfahren dem Mandanten gegenüber abrechnen? Nur im Bereich Zivilrecht VV 2300 RVG, gegebenenfalls entsprechend erhöht? Oder eventuell doch VV RVG 4142 analog?
Wohl gemerkt, der Mandant ist nicht Beschuldigter, und das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ist noch im Vorverfahren.“