Ich habe da mal eine Frage: Was kann ich nach einer erfolgreichen Kostenbeschwerde abrechnen?

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Und dann kommt hier noch die Gebührenfrage, und zwar teilt der Kollege in etwa folgenden Sachverhalt mit:

Gegen den Angeklagten war ein Strafbefehl erlassen, gegen den der Kollege Einspruch eingelegt hat. Das Verfahren gegen den Angeklagten ist dann vom AG eingestellt worden. Gestritten wird dann um die Festsetzung der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG und die Höhe einer (Hauptverhandlungs)Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG. Das AG hat die Nr. 4141 VV RVG nicht festgesetzt und die Terminsgebühr nur in einer geringeren als vom Kollegen geltend gemachten Höhe. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Kollegen hatte hinsichtlich der Nr. 4141 VV RVG, hinsichtlich der Höhe der Terminsgebühr hingegen nicht.

Das LG hat dann eine Kostenentscheidung dahin getroffen, dass der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen hat. Jedoch werde eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die Landeskasse habe drei Viertel der im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen und der insoweit notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

Der Kollege fragt, was er denn nun abrechnen kann?

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