Hindernis I: Beschleunigtes Verfahren abgelehnt, oder: Strafbefehlsverfahren trotzdem noch zulässig

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Und dann heute am 26.12. zwei Entscheidungen. Es ist zwar noch Weihnachten – der 2. Weihnachtsfeiertag – aber: Der ein oder andere schaut ja vielleicht doch mal nach dem Blog und es gilt ja immer: Wer rastet, der rostet. Und immerhin ist ja morgen auch noch ein Arbeitstag.

Aber es gibt heute – das ist dann doch Weihnachten geschuldet – nichts „Schweres“ und auch nicht zum Ärgern, sondern: Ich stelle zwei Entscheidungen vor, beide befassen sich mit Verfahrenshindernissen.

Ich beginne mit dem OLG Schleswig, Urt. v. 08.11.2024 – 1 ORs SRs 67/24 -, in dem das OLG zur Zulässigkeit der Durchführung des Strafbefehlsverfahrens nach Ablehnung eines Antrags auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens durch das AG Stellung genommen hat. Das AG hatte den Angeklagten wegen Nötigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Auf die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten hat das LG das Verfahren durch Prozessurteil gemäß § 260 Abs. 3 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt. Das Verfahrenshindernis sah das LG darin, dass das AG nach Ablehnung der Durchführung des beschleunigten Verfahrens (§§ 417 ff. StPO) sodann im Strafbefehlsverfahren nach Einspruch (§§ 409 ff. StPO) ohne Eröffnungsbeschluss (§ 203 StPO) entschieden hat.

Dagegen dasnn die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass im Strafbefehlsverfahren gemäß § 408 Abs. 3 Satz 1 StPO kein Eröffnungsbeschluss erforderlich sei. Dies gelte auch nach vorausgegangener Ablehnung der Durchführung des ursprünglich beantragen beschleunigten Verfahrens, da die Staatsanwaltschaft nach Rücknahme dieses Antrags die vollständige Entscheidung über das Ermittlungsverfahren zurück erlangt habe.

Und das OLG gibt der Staatsanwaltschaft Recht. Hier dann (nur) die Leitsätze der Entscheidung, nämlich:

1. Die Staatsanwaltschaft ist nicht gehindert, sich nach Ablehnung des Antrags auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens durch das Amtsgericht für die Durchführung des Strafbefehlsverfahrens zu entscheiden und gemäß § 407 Abs. 1 StPO den Erlass eines Strafbefehls zu beantragen, solange das Gericht nicht die Eröffnung nach § 203 StPO beschließt.

2. Durch die ausdrückliche gerichtliche Ablehnung des beschleunigten Verfahrens und die Rückgabe der Akten an die Staatsanwaltschaft kehrt das Verfahren in den Stand des Ermittlungsverfahrens zurück; die Staatsanwaltschaft erlangt ihre volle Entschließungsfreiheit wieder.

3. Eine isolierte Betrachtung des § 419 Abs. 3 StPO als „bewusst lückenhafte Regelung des Gesetzgebers“ greift nicht durch. Sie bedeutet im Ergebnis einen unzulässigen Eingriff in die Verfahrenshoheit der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren.

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