Und dann – nach so viel Pauschgebühr 🙂 – noch die Gebührenfrage, und zwar:
„In der RVG Bibel habe ich nichts gefunden, vielleicht hatte das aber schon mal jemand:
Gem. Vorbemerkung 4.1 Abs. 3 Satz 2 VV RVG sind Unterbrechungen von mehr als einer Stunde von der Terminsdauer abzuziehen. Die mögliche Nutzbarkeit oder nicht der länger als 1 Stunde dauernden Unterbrechung soll nach der Änderung des Gesetzes grds. keine Rolle mehr spielen.
Wie ist es aber, wenn das Gericht die HV zur Durchführung eines Selbstleseverfahrens unterbricht? Klar, keine Hauptverhandlung, aber irgendwie ein „Surrogat“, wenn ich das Zeug lese, damit es in der Hauptverhandlung nicht verlesen werden muss.
Ich fürchte aber, der Wortlaut des Gesetzes sticht…“