Und dann zum Tagesschluss das „Gebührenrätsel“ am Freitag, und zwar heute wie folgt:
„Mein Mandant erbringt im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs 20.000 € . Wegen des vollständigen Ausgleichs des materiellen Schadens in Höhe von ca. 13.000 € unterbleibt eine Einziehung.
Ich würde gerne forsch 4143 VV RVG ( TOA, ein Adhäsionsverfahren gab es nicht) UND 4142 VV RVG geltend machen. Habe ich Recht ?
Anwaltliche Mitwirkung ist problemlos zu bejahen.“