Ich habe da mal eine Frage: Ist auch die Nr. 4142 VV RVG angefallen?

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Und dann zum Tagesschluss das „Gebührenrätsel“ am Freitag, und zwar heute wie folgt:

„Mein Mandant erbringt im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs 20.000 € . Wegen des vollständigen Ausgleichs des materiellen Schadens in Höhe von ca. 13.000 € unterbleibt eine Einziehung.

Ich würde gerne forsch 4143 VV RVG ( TOA, ein Adhäsionsverfahren gab es nicht) UND 4142 VV RVG geltend machen. Habe ich Recht ?

Anwaltliche Mitwirkung ist problemlos zu bejahen.“

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