Und dann im Rätsel heute ein kostenrechtliche Frage, nämlich:
„Sehr geehrter Herr Burhoff ,
wenn sie gestatten, würde ich gerne eine gebührenrechtliche Frage stellen , da ich in ihrem Kommentar dazu leider nichts gefunden habe .
In erster Instanz ist der Angeklagte freigesprochen worden und die notw. Auslagen und kosten trägt die Staatskasse.
Im Berufungsverfahren wurde das Verfahren nach 153 a StPO eingestellt, Kosten des verfahren werden der Staatskasse auferlegt und notwenigen Auslagen hat der Angeklagte zu tragen.
Kann ich für die 1. Instanz jetzt noch die Wahlanwaltsgebühren geltend machen ?
Vielleicht können Sie mir ja freundlicherweise eine Fundstelle in ihrem Kommentar nennen.
Für ihre Antwort und ihre Bemühungen schon jetzt herzlichen Dank .“