Und dann heute eine Frage, die sicherlich viele Kollegen schon beschäftigt hat. Es geht um Auswirkungen des KCanG, und zwar:
„Moin,
ich bin für ein Nachverfahren vom LG beigeordnet worden. Es geht um die Strafermäßigungsprüfung wegen des KCanG. Im Hauptverfahren war ich Pflichtler und habe auch abgerechnet. Weiß jemand mit welcher Gebühr ich jetzt hantieren kann, damit ich noch eine müde Mark erhalte? Hatte das jemand schon einmal?
Ich kenne das RVG im Strafrecht eigentlich rauf und runter. Es ist doch keine Strafvollstreckung. Es wird das Urteil nachträglich (zum Wohl des Mandanten) geändert.
Ich denke, dass das lediglich deklatorische Wirkung hat. Oder ist jemand anderer Ansicht?“