Und dann als dritte Entscheidung das AG Dortmund, Urt. v. 11.07.2024 – 729 OWi-257 Js 630/24 -58/24 – zu Fragen der Ladungssicherung. Ich beschränke mich aber auf die Leitsätze, die lauten:
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- Auch wenn die Ladungssicherungsmittel nicht ordnungsgemäß (VDI-richtlinienkonform) eingesetzt sind, stellt dies keine Ordnungswidrigkeit nach §§ 49, 22 StVO dar, wenn die Ladung gleichwohl ausreichend hierdurch gesichert ist (konkret: ablegereife Sicherungsgurte und möglicherweise ablegereife Sicherungsketten).
- Die Formulierung des § 22 Abs. 1 S. 2 StVO dahin, dass die anerkannten Regeln der Technik bei der Ladungssicherung zu beachten sind (hier also der VDI-Richtlinie 2700) hat keinen eigenständigen Regelungsgehalt, der durch einen Ordnungswidrigkeitentatbestand abgesichert wird. Vielmehr bezieht sich die Ordnungswidrigkeitenvorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 21 StVO nur auf die „Ladung nach § 22“. Eine eigenständige Ahndung von Verstößen gegen VDI-Richtlinien und § 22 Abs. 1 S. 2 StVO, die sich nicht auf die Sicherheit der Ladung auswirken, ist damit nicht möglich.O, 46 OWiG.