Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit dem Gegenstandswert bei Cannabis?

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Und dann die Lösung für die Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit dem Gegenstandswert bei Cannabis?

Eine Kollegin hatte den Fragesteller auf den BGH, Beschl. v. 05.07 – 3 StR 201/23 – hingewiesen. Und ich hatte wie folgt geantwortet:

„Vorab: Da haben Sie dann aber wahrscheinlich doch eine ganze Menge Geld verschenkt 🙂 .

Zur Nr. 4142 VV RVG gibt es einen Beitrag von mir in AGS 2024, 193 und zu den Gegenstandswerten in AGS 2024, 243. Beide stehen im Volltext auf meiner HP.

Zu den Gegenstandswerten bei Cannabis: Die o.a. Entscheidung des BGH überrascht mich nicht so sehr. Denn die eingezogenen Marihuanapflanzen waren „zur Gewinnung von Rauschgift zum gewinnbringenden Weiterverkauf“ bestimmt. Das ist nach wie vor verboten. Von daher liegt die Entscheidung auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung zum Gegenstandswert bei BtM.

Interessant wird es erst, wenn Tätigkeiten im Hinblick auf den „legalen Teil“ erbrachr worden, also z.B. beraten, ob und was und wieviel eingezogen werden kann. Da wird man dann die Frage des Gegenstandswertes neu diskutieren müssen. Dazu haben wir demnächst einen Beitrag im StRR. Auch die AGS wird berichten. Dazu gibt es bislang keine Rechtsprechung. Dazu gilt dann nur: Nur ein Versuch macht kluch.

Über den o.a. Beschluss habe ich inzwischen auch berichtet, und zwar hier: Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV und Gegenstandswert II, oder: Eingezogene Marihuanapflanzen und KCanG.

 

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