Und dann die Lösung zur Fragen vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Welcher Gegenstandswert bei der Einziehung von Dopingmitteln?
Ich hatte da wie folgt geantwortet:
„Moin, da wird man ähnlich wie bei verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen BtM oder bei Streckmitteln argumentieren können. Nachweise bei Burhoff/Volpert, RVG, Nr. 4142 VV Rn. 44.“
Im Kommentar vertreten wir dazu die Auffassung, dass die ggf. einen einen objektiven Verkehrswert haben (wie z.B. Subutex-Tabletten, dazu BGHSt 51, 318 = NJW 2007, 2054 = StRR 2007, 271. Bei ihnen wird man den Gegenstandswert anhand des Verkaufspreises in Apotheken zu bestimmen haben (auch Beck-OK-RVG/Knaudt, Nr. 4142 VV, Rn 17; ähnlich für Streckmittel OLG Schleswig, StraFo 2006, 516).
Und wenn ich schon auf unseren Kommentar verweise, dann hier <<Werbemodus an>> der Link auf meine Homepage, wo man ihn bestellen kann. <<Werbemodus aus>>.