Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Kann ich wegen der Reisekosten nach § 46 Abs. 2 RVG vorgehen?
Dazu hatte ich dem Fragesteller folgende Anwort gegeben:
„Ich antworte mit einer Gegenfrage: Warum sollten Sie nicht grundsätzlich nach § 46 Abs. 2 RVG vorgehen können. Ist m.E. sogar ein ganz guter Weg. Wenn die Kammer das genehmigt, haben Sie es für das Vergütungsfestsetzungsverfahren fest geschrieben und müssen darum mit dem Rechtspfleger nicht mehr streiten. Wenn die Kammer ablehnt, können Sie die Kosten dennoch geltend machen und es wird im Vergütungsfestsetzungsverfahren entschieden, ggf. dann eben vom OLG. Sie können dann auch versuchen mit dem Mandanten eine Lösung zu finden – Vorschuss auf die Reisekosen?
Zur Begründetheit kann ich nichts sagen, allerdings müsste es m.E. mit Ihren Argumenten klappen. Vgl. aber hier: Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Übernimmt die Staatskasse die Reisekosten nach Südfrankreich? und die dort in Bezug genommene BGH-Entscheidung.“