Und dann noch die Gebührenfrage, und zwar:
„Hallo Herr Kollege,
ein kleines Problemchen aus dem RVG, JGG.
Ich war Pflichtverteidiger in einem Jugendstrafverfahren, in welchem eine sogenannte Vorbewährung nach § 61 JGG ausgesprochen wurde.
Das LG hat bereits entschieden, dass die Beiordnung entgegen der ausdrücklichen Regelung in §§ 143 Abs.1 StPO, 2 Abs.2 JGG im Verfahren nach § 61 b JGG fortwirkt.
Der Rechtspfleger ist nunmehr der Auffassung, dass für die Verteidigung in diesem Verfahrensabschnitt keinerlei Gebühren anfallen, auch nicht für die Anhörung.
Man findet dazu nichts.
Übrigens hat das LG im Beschwerdeverfahren entschieden, dass eine mehrmonatige Überschreitung der Frist des § 61 a JGG unschädlich ist.
Was meinen Sie zu dem Gebührenproblem (4102 VV RVG)?“