Im Moment gibt es immer wieder Frage zum Gegenstandswert bei der Nr. 4142 VV RVG. Die Verteidiger scheinen die Regelung (neu) entdeckt zu haben.
Hier ist dazu eine Frage, die aus der FB-Gruppe „Strafverteidiger“ stammt:
„Liebe Kolleginnen und Kollegen,
hat hier irgendjemand Informationen oder idealerweise sogar Rechtsprechung zu der Frage, ob eine Einziehungsgebühr nach Nr. 4142 VV RVG bei der Einziehung von Dopingmitteln anfällt?
Mir ist lediglich die Rechtsprechung bei Betäubungsmitteln bekannt, wonach Rauschmitteln kein legaler Marktwert zukommt und diese daher als nicht erhaltungswürdig eingestuft werden(BGH, Beschl. v. 2.9.2022 – 5 StR 169/21).
Ich bin mir unsicher, ob diese Rechtsprechung auf Dopingmittel überhaupt übertragbar ist, zumal viele Dopingmittel, zumindest ihrem Wirkstoffgehalt nach, auch als Arzneien eingestuft werden.?
Ich bedanke mich schon mal im Voraus.“