Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit den Auslagen aus dem OWi-Zwischenverfahren?
Zur Lösung:
Nun, die Problematik kennen wir aus dem Strafverfahren, wenn es um die Kosten und Auslagen nach einem erfolgreichen Beschwerdeverfahren geht. Hier ist das ähnlich.
Vorab: Auferlegt worden sind der Landeskasse nur die Kosten des Zwischenverfahrens. das ist schon mal der erste Punkt, an dem es schwieirg wird, denn das sind nicht die „notwenigen Auslagen“ des Betroffenen, um die es dem Kollegen in der Frage ging. Es fehlt also schon mal eine Kostengrundentscheidung. Und damit ist bereits an der Stelle „vorbei“.
Aber: Man muss nicht traurig sein. Denn: Nach Vorbem. 5.1.2 VV RVG gehört das sog. Zwischenverfahren noch zum Verfahren vor der Verwaltungsbehörde, wird also (noch) durch die Verfahrensgebühren aus „Unterabschnitt 2“ abgedeckt. Die Verfahrensgebühren Nrn. 5107 ff. VV RVG sind noch nicht entstanden. D.h.: Man muss untersuchen, um wie viel höher – § 14 RVG lässt grüßen – die Verfahrensgebühr aus Nrn. 5101 VV RVG mit den Tätigkeiten anzusetzen ist gegenüber der Bemessung der Verfahrensgebühren ohne diese Tätigkeiten. Die Differenz wäre zu erstatten. Der Unterschied dürfte so geing sein, dass es den Aufwand nicht lohnt, zumnal ein reger Briefwechsel mit dem Bezirksrevisor drohen dürfte. Also: Eis essen gehen und fröhlich sein über die ersparte Arbeit.
Wer das alles nachlesen will, der kann <<Werbemodus an>> hier Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, bestellen, da sind auch diese Fragen dargestellt.<<Werbemodus aus>>.