Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Erst Wahlanwalt, dann Pflichtverteidiger – was tun?
Ich habe dem Kollegen – kurz – wie folgt geantwortet:
„Moin, ich gehe davon aus, dass Ihnen unser RVG-Kommentar vorliegt?
Ich verweise daher nur auf Teil A Rn 2437. Bitte nicht den Hinweis vergessen, dass Sie auch ohne „Zuzahlung“ verpflichtet sind, die Pflichtverteidigung (weiter) zu führen. Das ist nach der Rechtsprechung des BGH unbedingt erforderlich.
Und dann natürlich später den Vorschuss bei der Geltendmachung der gesetzlichen Gebühren angeben, § 58 Abs. 3 RVG.“
Ich weiß, ist kurz 🙂 , aber manchmal reicht die Zeit nicht für lange Schreiben und dann verweise ich gern 🙂 auf unseren RVG-Kommentar. Das richtige Vorgehen hängt ja auch ein wenig davon ab, was hinsichtlich des bereits gezahlten Vorschusses vereinbart wurde: Nur für das Ermittlungsverfahren oder für das gesamte Verfahren; davon hängt dann ab, was angerechnet wird/werden kann. Jedenfalls ist entscheidend, dass mit „offenen Karten“ gespielt wird, sonst könnte es ggf. ein „böses Erwachen“ geben.
Zu der Frage sind bei FB übrigens einige Antworten gekommen, die alle in die gleiche richtige Richtung gegangen sind.