Und dann hier die Gebührenfrage zum Tagesschluss, nämlich:
„Lieber Detlef,
darf ich dich mit einem „Luxusproblem“ stören und fragen?
Ist es möglich, statt Nr. 4101 + 4105 VV RVG ein „pauschales Grundhonorar“ iHv 100 T EUR zu vereinbaren?? 5-fache Überschreitung der Höchstgebühren würde weder reichen, noch dem Sachverhalt gerecht werden.
Wie machen das die Kanzleien, die damals im Vodafone-Verfahren, Dt. Bank oder Höneß verteidigt haben? 🤔
Weißt du Rat? „
Selbstverständlich ist es *möglich*, eine exorbitante Vergütung zu vereinbaren („Toyooota“). Problematisch ist allein die Zulässigkeit bzw. die Gerichtsfestigkeit, sofern es um ein hohes Pauschalhonorar geht.
Ich vermeide diese Probleme durch die Vereinbarung eines Zeithonorars mit minutengenauer Abrechnung, ohne Auslagen (insoweit greife ich auf das RVG zurück), ansonsten all inclusive.
Meine Zeiterfassung hat eine erhebliche Detailtiefe (bei Telefonaten bspw. fast eine Gesprächsnotiz; beim Aktenstudium Angabe der konkret gelesenen Akten …).
Bei der Höhe des Stundensatzes orientiere ich mich an den Kriterien des 14 RVG („Umfang, Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse“).
Ich hatte bisher noch keine Probleme damit, wohl auch, weil ich die Kosten soweit wie möglich transparent mache, monatliche Abrechnungen liefere und die Höhe mit dem Mandanten intensiv erörtere. Schwierigkeiten entstehen doch nur dann immer, wenn der Mandant aus den Latschen kippt, wenn eine Rechnung kommt, mit der er nicht gerechnet hat.