Und dann noch die Gebührenfrage, und zwar:
„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,
ich erlaube mir, Ihnen in der Anlage die Kopie des Beschlusses des Amtsgerichtes Frankenthal vom 21. Februar 2024 beizufügen. Auch wenn ich „nicht ganz neu“ in dieser Materie bin, so muss ich gestehen, dass ich erstmalig einen Beschluss erhalte, in dem die Kosten des Zwischenverfahrens der Landeskasse auferlegt werden.
Dass meine Tätigkeit in Zusammenhang mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWI-Gesetz dem bußgeldrechtlichen Zwischenverfahren im Sinne des §§ 69 OWI-Gesetz und (noch) nicht dem gerichtlichen Verfahren zuzuordnen ist, vermag ich noch nachzuvollziehen, dann mit der Folge, dass es noch als zum „Verfahren vor der Verwaltungsbehörde“ zu betrachten ist. Alle anwaltlichen Tätigkeiten im Zwischenverfahren würden dann durch die Regelung in Vorbemerkung 5.1.2 Abs. 1 VV RVG abzugelten sein?
Könnte ich insoweit diese Kosten dann gegen die Landeskasse festsetzen lassen?“
Und in dem beigefügten AG Frankenthal, Beschl. v. 21.02.2024 – 4 OWi 66/23 – heißt es:
„Mit Antrag vom 19.04.2023 begehrte der Verteidiger pp. eine umfassende Akteneinsicht, die ihm von der Bußgeldbehörde verweigert wurde. Mit Schriftsatz vom 10.05.2023 stellte er einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen der verwehrten Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 04.07.2023 forderte das Gericht die Bußgeldbehörde auf, dem Verteidiger die geforderten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Mithin wurde dem Antrag des Verteidigers stattgegeben, was zur Folge hat, dass die Landeskasse die Kosten des Zwischenverfahrens gem. § 62 Abs. 2 S. 2 iVm § 473a StPO zu tragen hat.“
Und nun?