Und dann zum Schluss des Tages die Gebührenfrage:
Werter Herr Kollege,
eine – vielleicht etwas absurde – Gebührenfrage: Ich habe vor einiger Zeit bei einem nordrhein-westfälischen Gericht die mir zustehenden Pflichtverteidigergebühren in ordentlicher Höhe abgerechnet. Nunmehr – nach dreifacher Mahnung – teilt man mir mit, dass die Akte „unauffindbar“ sei (was ich schon insoweit spannend finde, als dass gegen meinen Mandant in diesem Verfahren eine nicht bewährungsfähige Freiheitsstrafe vollstreckt wurde). Ich solle die Akte bitte erneut zusammenstellen (was mir weniger Probleme als üblich bereitet) und diese übermitteln.
Ich habe mitgeteilt, dass ich hierfür gegen Kostenübernahme gerne bereit sei. Die Antwort: Wenn ich meine Gebühren haben wolle, solle ich die Akte übermitteln, Kosten würden nicht erstattet.
Meine Fragen:
1. Wer trägt die Beweislast in solchen Fällen, dass die Ansprüche entstanden sind (sprich: wär ich der Depp, wenn die Akte bei mir schon gelöscht worden wäre)?
2. Kann ich die Gebühren dafür ggf. doch in Rechnung stellen?
3. Wenn ich die Akte nun digital per beA übermittele: gibt es DAFÜR einen Gebührentatbestand? „