Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das noch mal mit den Kosten des Beschwerdeverfahrens?
Hier die Antwort:
Moin,
nein, Sie bekommen nach der Kostengrundentscheidung „die Kosten der Beschwerde“ erstattet.
Das sind die durch die Beschwerde entstanden Kosten. Die Nr. 4100, 4104., 4141, 4104 VV RVG sind aber nicht durch Beschwerde entstanden – wieso übrigens zweimal die Nr. 4104 VV RVG? Entstanden durch die Beschwerde ist ggf. nur eine Erhöhung der VG Nr. 4104 VV. Sie müssen also die Nr. 4104 VV RVG einmal mit Beschwerde und einmal ohne Beschwerde berechnen. Die Differenz wird ggf. erstattet, sog. Differenztheorie. Im Zweifel lohnt das nicht.
So steht es auch im RVG-Kommentar bei Abrechnung von Beschwerdeverfahren und in meinem Beitrag in AGS – steht auf meiner Homepage.“
Und dann zunächst der Hinweis auf meinen Beitrag: Die Abrechnung von Beschwerden in Straf- und Bußgeldsachen aus AGS 2023, 241. Und natürlich <<Werbemodus an>> der Hinweis auf Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, den man hier bestellen kann – auch zum Vorzugspreis. <<Werbemodus aus>>.