Am Freitag hatte ich gefragt/zur Diskussion gestellt: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren entstehen bei Mandatsanbahnung?
Dazu ist ein wenig hin und her diskutiert worden:
Antwort 1:
Habe ich noch nie abgerechnet. Manchmal ergibt sich halt nichts. Ich finde, das gehört halt zum Anwaltsservice… bin aber gespannt, was die anderen so antworten werden.
Antwort 2:
Nach Gesetz gibt es dafür nichts. Daher künftig unbedingt mit den Angehörigen eine Vergütungsvereinbarung zum Zwecke der Mandatsanbahnung abschließen. Hier bietet sich beispielsweise eine Pauschale von 500,- EUR an, wenn die JVA um die Ecke ist……
Vielleicht erläutern Sie bitte mal, was Sinn des Besuches ist/war. Sicherlich doch nicht nur „Händchen halten“?
Antwort 4:
Nach meinem Dafürhalten ist auch das schon „Betreiben des Geschäfts“ im Sinne einer Verfahrensgebühr, auch wenn der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit erst absolut minimal war. Immerhin müssen auch dafür schon ein paar Informationen aufgenommen, eine Akte angelegt und etwas geschrieben etc. werden. Also sollte eine Verfahrensgebühr entsprechend dem jeweiligen Verfahrensstadium angefallen sein, wenn auch weit unter der Mittelgebühr.
Selbst wenn man noch keinen Kontakt zum eigentlichen Mandanten hatte, gilt, dass der Auftraggeber nicht zwingend mit dem „Nutznießer“ identisch sein muss, dann ist es halt ein Vertrag zu Gunsten Dritter. Wer die Musik bestellt, bezahlt sie auch, selbst wenn ein anderer tanzt.
Detlef Burhoff
An Antwort 4: Das, was Sie schreiben ist betreffend den Abgeltungsbereich der VG richtig. Nur:
Zunächst müssen wir doch mal wissen, was überhaupt getan werden sollte. Handelte es sich tatsächlich um ein geplantes Anbahnungsgespräch, dann sind wir ggf. in Teil 4 VV.
Aber: Das Mandat ist doch gar nicht zustande gekommen, so dass dann Teil 4 Abschnitt 1 VV fraglich ist, denn die dort geregelten Gebühren gelten nur für den Verteidiger. Und wenn Teil 4 VV dann nicht nur die jeweilige VG sondern auch die GG.
Wenn nicht Teil 4 Abschnitt 1, dann ggf. Teil 4 Abschnitt 3 VV.
Daher zur Sicherheit meine Frage an den Fragesteller, was denn genau besprochen werden sollte. Die wird sicherlich noch beantwortet. …… „
Die Frage ist dann leider nicht beantwortet worden, so dass die Frage ein wenig in der Luft hängt. Es bleibt daher nur: Zur Sicherheit eine VV oder ggf. die Gebühr nach § 34 RVG. Muss man dann sehen. VV dürfte das Sicherste sein.