Heute dann die Frage eines Kollegen, die sich auf einen Fall bezieht, der hier auch schon eine Rolle gespielt hat. Der Kollege fragt:
„Gegen meine Mandantin lief ein Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr. Die Fahrerlaubnis wurde vom Amtsgericht vorläufig entzogen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte beim Amtsgericht zunächst keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Beschwerde aber stattgegeben. Der Führerschein wurde an die Beschuldigte herausgegeben und das Gericht hat festgestellt, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von der Staatskasse zu tragen sind.
Aufgrund des Beschlusses hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigte eingestellt.
Ich habe nun Kostenfestsetzung beantragt (4100 VV RVG, 4104 VV RVG, 4141, 4104 VV RVG zzgl. Pauschale und MwSt.).
Die Bezirksrevision schreibt, das Landgericht habe nur eine Kostenentscheidung für das durchgeführte Beschwerdeverfahren getroffen. Bezüglich des eigentlichen Strafverfahrens gibt es keine Kostenentscheidung.
Aus Ihrer Kommentierung kann ich entnehmen, dass das Beschwerdeverfahren aufgrund des in Vorbem. 4.1 Abs. 1 VV RVG normierten Pauschalcharakters der Gebühren durch die jeweiligen Verfahrensgebühren mit abgegolten ist.
Dann müssten doch aber für das Beschwerdeverfahren die genannten Gebühren aus der Staatskasse erstattet werden, oder nicht?“