Heute dann in der RVG-Frage wieder einmal etwas zur Einziehung, also Nr. 4142 VV RVG.
Es hatte ein Verteidiger in einem Verfahren die Gebühr Nr. 4142 VV RVG geltend gemacht. Dazu nimmt dann die Staatskasse wie folgt Stellung:
„….Gem. Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG 25. Auflage 2021, Nr. 4142 Rnr. 6 muss es sich um eine Maßnahme handeln, die dem Betroffenen den Gegenstand endgullig entzog und es dadurch zu einem eindeutigen Vermogensverlust kommen musste.
Da der Angeklagte auf die Rückgabe der Gegenstande verzichtet hat, liegt hier weder eine Maßnahme des Gerichts vor, noch ein angeordneter Entzug vor. Damit sind die Voraussetzungen fur die Entstehung der Gebuhr Nr. 4142 VV RVG nicht erfullt Die Gebühr ist nicht entstanden und auch nicht erstattungsfähig.“
Stimmt das?