Erstreckung I: Voraussetzungen der Erstreckung, oder: AG Siegen macht es richtig

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Und heute dann Gebühren, und zwar mal wieder Erstreckung.

Zunächst kommt hier der AG Siegen, Beschl. v. 23.11.2023 – 450 Gs 1656/23 -, der sich zu den materiellen Voraussetzungen der Erstreckungsentscheidung äußert.

Der Verteidiger hatte die Erstreckung der gebührenrechtlichen Rückwirkung einer Bestellung in zwei Verfahren – StA Siegen 66 Js 163/23 und 66 Js 659/23 – auf weitere Verfahren beantragt. Er hat sich auf die rechtzeitige Antragstellung vor Verbindung der Verfahren und die unterbliebene rechtzeitige Bescheidung berufen. Die Staatsanwaltschaft hat dem AG die Akten mit dem vorgelegt, den Antrag des Verteidigers zurückzuweisen, vor. Zur Begründung führte sie aus, dass ihrer Auffassung nach keine gebührenauslösenden Tätigkeiten in den nicht beschiedenen Verfahren erbracht worden seien. Hierauf erwiderte der Verteidiger, die Staatsanwaltschaft bekräftigte ihren Standpunkt dann erneut.

Das AG ist dem Antrag des Verteidigers nachgekommen:

„Gemäß § 48 Abs. 6 S. 3 RVG kann das Gericht die Wirkungen des § 48 Abs. 6 S. 1 RVG auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war, wenn Verfahren verbunden wurden und der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet worden ist. § 48 Abs. 6 S. 1 RVG legt fest, dass ein bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung oder Beiordnung erhält.

Im vorliegenden Fall erfolgte die Bestellung des Verteidigers jeweils rechtzeitig vor einer Verbindung der Verfahren. In allen Fällen, in denen nicht über eine Beiordnung entschieden wurde, wurde der Antrag schon überhaupt nicht dem Gericht zur Entscheidung zugeleitet, obwohl § 141 Abs. 1 StPO eine unverzügliche Entscheidung über den Antrag anordnet.

Der Verteidiger hat auch in sämtlichen Verfahren Tätigkeiten erbracht. Hierzu wird auf die Schriftsätze des Verteidigers vom 14.11.2023 und 17.11.2023 Bezug genommen.“

Und dann die Preisfrage: Hat die Staatsanwaltschaft Siegen die Entscheidung hingenommen? Lösung gibt es heute Mittag.

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