Und dann noch die Lösung des Rätsels vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Welcher Gegenstandswert bei der Einziehungsgebühr?
Es sind ein paar Antworten gekommen auf das ursprüngliche Posting. Ich hatte mich dazu wie folgt geäußert:
„Schauen Sie mal in BGH RVGreport 2019, 77 = AGS 2018, 558 = JurBüro 2019, 75; OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.12.2021 – Ws 1149/21, AGS 2022, 185 = StraFo 2022, 175 = JurBüro 2022, 256: OLG Dresden, Beschl. v. 26.10.2023 – 3 Ws 66/23, AGS 2023, 550; LG Berlin, Beschl. v. 5.3.2024 – 511 Qs 5 u. 10/24.
Danach dürfte es mit den 50.000 EUR schwierig werden. Sie können es ja mal versuchen beim OLG (welches?). Dann aber bitte auch bedenken = vortragen, warum beim (dinglichen) Arrest kein Abschlag zu machen ist, da das ja von einem Teil der Rechtsprechung angenommen wird.“